Köln: #koelnmesse

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Haus- und Geländeordnung der Koelnmesse für das Kölner Messegelände

1. Die Haus- und Geländeordnung gilt für sämtliche Bereiche des Kölner Messegeländes, d.h. für alle Hallen, das Freigelände sowie für sämtliche Gebäude und Grundstücksflächen, die Koelnmesse vorübergehend oder auf Dauer überlassen worden sind. Sie gilt für alle Personen, die das Kölner Messegelände im vorgenannten Sinne betreten oder sich dort aufhalten.

2. Das Hausrecht im Bereich des Kölner Messegeländes übt Koelnmesse durch ihre Mitarbeiter und/oder Mitarbeiter beauftragter Bewachungsunternehmen aus.

3. Koelnmesse ist berechtigt, den Zutritt zum Messegelände – insbesondere zu den Hallen – für Aussteller, Besucher und sonstige Dritte einschränkend zu regeln, z.B. den Zutritt nur Fachbesuchern zu gestatten und die Einhaltung der Zutrittsbedingungen zu kontrollieren. Die Hallen und sonstigen Veranstaltungsbereiche dürfen nur mit einem gültigen Eintrittsausweis betreten werden. Der Ausweis ist auf Verlangen vorzuzeigen. Abweichende Zutrittsregelungen – insbesondere für Aussteller und im Bereich des Kölner Messegeländes tätige Unternehmen – bleiben hiervon unberührt.

4. Der Zutritt während der Veranstaltung ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Abweichende Regelungen werden besonders bekannt gegeben. Jugendliche von dem vollendeten 16. Lebensjahr an haben wie Erwachsene uneingeschränkten Zutritt. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr haben freien Eintritt. Im Übrigen ist die entsprechende Eintrittskarte zu lösen. Veranstaltungsbezogene Sonderregelungen, z.B. „nur für Fachbesucher“ bleiben unberührt. Der Zutritt während des Auf- und Abbaus ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht gestattet, soweit nicht das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses mit einem während des Auf- und Abbaus im Messegelände tätigen Unternehmen nachgewiesen werden kann.

5. Mitarbeiter der Koelnmesse oder der von Koelnmesse beauftragten Bewachungsunternehmen, die sich als solche ausweisen können, sind berechtigt, Ausweiskontrollen auf dem Messegelände durchzuführen. Personen, die ohne gültigen Eintrittsausweis angetroffen werden, ein sonstiges Zutrittsrecht nicht nachweisen können oder sich in sonstiger Weise unberechtigt im Messegelände aufhalten, haben unverzüglich das Messegelände zu verlassen.

6. Im Rahmen des Sicherheitskonzepts der Koelnmesse werden Videoüberwachungen im Messegelände durchgeführt.

7. Koelnmesse ist berechtigt, das Mitführen von Taschen und sonstigen Behältnissen im Messegelände zu untersagen. Bei Zutritt und Austritt des Messegeländes werden aus Gründen der allgemeinen Sicherheit und der Diebstahlsprävention Kontrollen von Taschen und sonstigen mitgeführten Behältnissen – flächendeckend oder stichprobenartig – durchgeführt. Durch das Betreten des Messegeländes willigen diejenigen, die Taschen und sonstigen Behältnissen mitführen, in die Durchführung von Taschenkontrollen ein.

8. Das Betreten/Befahren des Messegeländes geschieht auf eigene Gefahr. Koelnmesse übernimmt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen keine Haftung. Es gelten die Bestimmungen der StVO. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h, soweit nicht die Verkehrsverhältnisse Schrittgeschwindigkeit erforderlich machen. Koelnmesse ist berechtigt, das Betreten/Befahren des Messegeländes zeitlich und räumlich zu beschränken, völlig zu verbieten oder in sonstiger Weise zu regeln.

9. Auf Schadensersatz haftet Koelnmesse – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Koelnmesse nur:

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf);

in diesem Fall ist die Haftung von Koelnmesse jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Eine Haftung für vertragsuntypische mittelbare oder Folgeschäden ist ausgeschlossen. Koelnmesse haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von Gegenständen, die durch Aussteller, Besucher oder sonstige Dritte in das Messegelände eingebracht werden. Koelnmesse haftet darüber hinaus nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt eintreten.

10. Das Abstellen von Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen aller Art ist nur auf den ausgewiesenen Flächen zum Be- und Entladen zulässig. Rettungswege, Feuerwehrumfahrten und Feuerwehraufstellflächen sind freizuhalten. Bei dem Abstellen von Wechselpritschen, Containern etc. ist ein Einsinken in die Teerdecke durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Der Eigentümer/Halter haftet für Beschädigungen ohne Nachweis eines Verschuldens. Fahrzeuge, Container etc., die widerrechtlich abgestellt worden sind, werden auf Kosten des Eigentümers/Halters oder Störers umgesetzt oder abgeschleppt.

11. Nicht gestattet ist jegliches Verhalten, das geeignet ist, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung, des Auf- und Abbaus zu stören oder in sonstiger Weise gegen die Interessen der Koelnmesse zu verstoßen, insbesondere – jede nicht zugelassene gewerbliche Tätigkeit auf dem Messegelände – insbesondere das Anbieten von Gegenständen und Leistungen aller Art

  • entgeltlich oder unentgeltlich;
  • das nicht genehmigte Verteilen oder Aushängen von Flugblättern, Werbeschriften, Plakaten, Zeitschriften usw. sowie das Anbringen von Aufklebern aller Art; das gleiche gilt, wenn die vorgenannten Publikationen im Wege von Postwurfsendungen oder in vergleichbarer Weise von der Deutschen Post AG oder ähnlichen Unternehmen und Einrichtungen verteilt werden;
  • das Mitnehmen von Tieren;
  • die Verunreinigung der Hallenbereiche oder des Freigeländes sowie jegliches Verhalten, das geeignet ist, die Umwelt zu belasten oder zu gefährden;
  • das unbefugte Eindringen von Fahrzeugen in das Messegelände sowie die unbefugte Benutzung von Fahrzeugen auf dem Messegelände;
  • das Benutzen von Fahrrädern, Rollern, Kickboards, Rollschuhen, Inline-Skates, Skateboards und vergleichbaren Fortbewegungsmitteln in den Messehallen, im Messeboulevard, in den sonstigen Gebäuden und Verbindungsebenen
  • abweichende Regelungen werden besonders bekannt gegeben –;
  • nicht genehmigte Versammlungen und Aufzüge aller Art;
  • das Mitführen von Waffen und sonstigen meldepflichtigen Gegenständen, von Gefahrstoffen etc.;
  • der Direktverkauf bzw. -kauf sowie das Tauschen von Ausstellungs- und sonstigen Gegenständen
  • abweichende Regelungen werden besonders bekannt gegeben,
  • der Aufenthalt im Messegelände außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten.

12. Das Fotografieren, Filmen, Herstellen von Video-Aufnahmen, Zeichnen, Malen usw. zu gewerblichen Zwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Koelnmesse und – soweit es um Messestände oder Produkte der Aussteller oder sonstiger Dritte oder um Personen geht – der vorherigen schriftlichen Genehmigung des jeweils betroffenen Rechtsinhabers. Koelnmesse ist berechtigt, hierzu weitergehende Regelungen aufzustellen.

13. Soweit durch Mitarbeiter der Koelnmesse oder von Koelnmesse beauftragte Unternehmen oder Personen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich des Kölner Messegeländes zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt werden, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, die das Messegelände betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Haus- und Geländeordnung auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen im Bereich des Kölner Messegeländes hingewiesen. Durch das Betreten des Messegeländes willigen diejenigen, die auf solchen Aufnahmen zu erkennen sind, darin ein, dass diese Aufnahmen sowohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verwendet werden.

14. Umfragen, statistische Erhebungen sowie vergleichbare Veranstaltungen bedürfen zu ihrer Zulässigkeit der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Koelnmesse.

15. Koelnmesse ist berechtigt, den Betrieb von Sende- und Empfangsgeräten auf dem Messegelände einschränkend zu regeln.

16. Ausstellungsgüter, Standinventar oder Teile von Standeinrichtungen sowie ähnliche Gegenstände dürfen nur bei Nachweis der Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Eigentümers / Besitzers innerhalb der Messehallen transportiert oder aus dem Messegelände befördert werden.

17. Innerhalb des Messegeländes gefundene Gegenstände sind im Fundbüro bei der Messewache Nord oder Ost abzugeben. Verlorene Gegenstände können dort abgeholt werden. Abschließende Regelungen: Bei Verstößen gegen die Hausordnung oder gegen sonstige Bestimmungen der Koelnmesse ist diese berechtigt, eine Verweisung vom Messegelände, ein Geländeverbot auf Zeit oder auf Dauer auszusprechen. Verstöße gegen die Teilnahmebedingungen können zu einem Ausschluss von der Teilnahme an der laufenden Veranstaltung oder von der Teilnahme an künftigen Veranstaltungen führen. Eine strafrechtliche Verfolgung wird durch die in dieser Hausordnung genannten Maßnahmen nicht ausgeschlossen.

Stand: September 2020

Haus- und Geländeordnung

Die Haus- und Geländeordnung der Koelnmesse für das Kölner Messegelände steht Ihnen hier als PDF-Datei zum Dowload zur Verfügung.