Köln: #koelnmesse

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Haus- und Geländeordnung der Koelnmesse für das Kölner Messegelände

1. Die Haus- und Geländeordnung gilt für sämtliche Bereiche des Kölner Messegeländes, d.h. für alle Hallen, das Freigelände sowie für sämtliche Gebäude und Grundstücksflächen, die der Koelnmesse vorübergehend oder auf Dauer überlassen worden sind. Sie gilt für alle Personen, die das Kölner Messegelände im vorgenannten Sinne betreten oder sich dort aufhalten.

2. Das Hausrecht im Bereich des Kölner Messegeländes übt die Koelnmesse durch ihre Mitarbeitenden und/oder durch Mitarbeitende beauftragter Sicherheitsunternehmen aus. Den Anweisungen des Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.

3. Die Koelnmesse ist berechtigt, den Zutritt zum Messegelände – insbesondere zu den Hallen – für Aussteller, Besucher und sonstige Dritte einschränkend zu regeln, z.B. den Zutritt nur Fachbesuchern zu gestatten und die Einhaltung der Zutrittsbedingungen zu kontrollieren. Das Messegelände darf nur mit einem gültigen Eintrittsausweis betreten werden. Der Ausweis ist auf Verlangen vorzuzeigen. Der Aufenthalt auf dem Messegelände ist nur während der festgelegten Öffnungszeiten erlaubt. Abweichende Zutrittsregelungen – insbesondere für Aussteller und Servicepartner der Koelnmesse – bleiben hiervon unberührt.

4. Der Zutritt während der Veranstaltungen ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Jugendliche vom vollendeten 16. Lebensjahr an haben wie Erwachsene uneingeschränkten Zutritt. Abweichende Regelungen werden gesondert, z.B. auf der jeweiligen Veranstaltungshomepage, bekannt gegeben. Veranstaltungsbezogene Sonderregelungen, z.B. „nur für Fachbesucher“ bleiben unberührt. Der Zutritt während des Auf- und Abbaus ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht gestattet, soweit nicht das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses mit einem während des Auf- und Abbaus im Messegelände tätigen Unternehmen nachgewiesen werden kann.

5. Mitarbeitende der Koelnmesse oder Mitarbeitende der von der Koelnmesse beauftragten Sicherheitsunternehmen, die sich als solche ausweisen können, sind berechtigt, Ausweiskontrollen auf dem Messegelände durchzuführen. Personen, die ohne gültigen Eintrittsausweis angetroffen werden, ein sonstiges Zutrittsrecht nicht nachweisen können oder sich in sonstiger Weise unberechtigt im Messegelände aufhalten, haben unverzüglich das Messegelände zu verlassen.

6. Das Messegelände wird aus Gründen der allgemeinen Sicherheit videoüberwacht.

7. Die Koelnmesse ist berechtigt, das Mitführen von Taschen und sonstigen Behältnissen im Messegelände zu untersagen. Bei Zutritt und Austritt des Messegeländes werden aus Gründen der allgemeinen Sicherheit und der Diebstahlsprävention Kontrollen von Taschen und sonstigen mitgeführten Behältnissen – flächendeckend oder stichprobenartig – durchgeführt. Durch das Betreten des Messegeländes willigen diejenigen, die Taschen und sonstige Behältnisse mitführen, in die Durchführung von Taschenkontrollen ein.

8. Auf Schadensersatz haftet die Koelnmesse – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Koelnmesse nur:

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Koelnmesse jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Eine Haftung für vertragsuntypische mittelbare oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.

Die Koelnmesse haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von Gegenständen, die durch Aussteller, Besucher oder sonstige Dritte in das Messegelände eingebracht werden. Die Koelnmesse haftet darüber hinaus nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt eintreten.

9. Das Messegelände darf nur mit einer gültigen Einfahrterlaubnis befahren werden. Für Parkflächen gelten ggf. gesonderte Regelungen. Das Betreten/Befahren des Messegeländes geschieht auf eigene Gefahr. Die Koelnmesse übernimmt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen keine Haftung. Es gelten die Bestimmungen der StVO. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h, soweit nicht die Verkehrsverhältnisse Schrittgeschwindigkeit erforderlich machen. Die Koelnmesse ist berechtigt, das Betreten/Befahren des Messegeländes zeitlich und räumlich zu beschränken, völlig zu verbieten oder in sonstiger Weise zu regeln. Die Messehallen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur mit vorheriger Erlaubnis befahren werden. Den Anweisungen des Lenkungspersonals ist Folge zu leisten. Die Koelnmesse behält sich vor, beim Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat, aus Gründen der allgemeinen Sicherheit und Diebstahlprävention, Fahrzeuge bei der Ein- und Ausfahrt zu kontrollieren.

10. Das Abstellen von Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen aller Art ist nur auf den ausgewiesenen Flächen zulässig. Rettungswege und Flächen für die Feuerwehr (Umfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen) sind durchgehend freizuhalten. Bei dem Abstellen von Wechselpritschen, Containern etc. ist ein Einsinken in den Fahrbahnbelag durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Der Eigentümer/Halter haftet für Beschädigungen ohne Nachweis eines Verschuldens. Fahrzeuge, Container etc., die widerrechtlich abgestellt worden sind, werden auf Kosten des Eigentümers/Halters oder Störers festgesetzt, umgesetzt oder abgeschleppt. Die Koelnmesse behält sich in diesem Fall die nachträgliche Erhebung von Park-/Stellplatzgebühren vor.

11. Nicht gestattet ist jegliches Verhalten, das geeignet ist, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung, des Auf- und Abbaus zu stören oder in sonstiger Weise gegen die Interessen der Koelnmesse zu verstoßen, insbesondere

  • jede nicht zugelassene gewerbliche Tätigkeit auf dem Messegelände – insbesondere das Anbieten von Gegenständen und Leistungen aller Art - entgeltlich oder unentgeltlich;
  • das nicht genehmigte Verteilen oder Aushängen von Flugblättern, Werbeschriften, Plakaten, Zeitschriften usw. sowie das Anbringen von Aufklebern aller Art; das gleiche gilt, wenn die vorgenannten Publikationen im Wege von Postwurfsendungen oder in vergleichbarer Weise von der Deutschen Post AG oder ähnlichen Unternehmen und Einrichtungen verteilt werden;
  • das Mitführen von Tieren (ausgenommen hiervon sind die aus medizinischer Sicht erforderlichen Blinden- und Assistenzhunde; auf Verlangen ist ein geeigneter medizinischer Nachweis vorzulegen);
  • die Verunreinigung der Hallenbereiche oder des Freigeländes, die wilde Entsorgung von Abfall, das Mitbringen von Abfall auf das Messegelände, sowie jegliches Verhalten, das geeignet ist, die Umwelt zu belasten oder zu gefährden;
  • das unbefugte Eindringen von Fahrzeugen in das Messegelände sowie die unbefugte Benutzung von Fahrzeugen auf dem Messegelände;
  • das Benutzen von Rollern, Scootern, Segways, Kickboards, Rollschuhen, Inline-Skates, Skateboards und vergleichbaren Fortbewegungsmitteln mit und ohne Antrieb auf dem gesamten Messegelände;
  • das Benutzen von Fahrrädern mit und ohne Antrieb in den Messehallen, im Messeboulevard, in den sonstigen Gebäuden und Verbindungsebenen;
  • nicht genehmigte Versammlungen und Aufzüge aller Art;
  • das Mitführen von Waffen und sonstigen meldepflichtigen Gegenständen nach dem WaffG (Schusswaffen, Anscheinswaffen etc.), das Mitführen von anderen Scheinwaffen (u.a. Cosplay-Requisiten) und anderen gefährlichen Gegenständen, die nicht dem WaffG unterliegen;
  • das Mitführen von Feuerwerkskörpern, Pyrotechnik und Sprengstoffen;
  • die Nutzung von unbemannten Fluggeräten (z.B. Drohnen);
  • der Direktverkauf bzw. -kauf sowie das Tauschen von Ausstellungs- und sonstigen Gegenständen;
  • der Konsum von Drogen und der übermäßige Konsum von Alkohol;
  • das Rauchen inkl. E-Zigaretten außerhalb der ausgewiesenen Raucherzonen

Ggf. abweichende Regelungen werden gesondert bekannt gegeben.

12. Das Fotografieren, Filmen, Herstellen von Video-Aufnahmen, Zeichnen, Malen usw. zu gewerblichen Zwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Koelnmesse und – soweit es um Messestände oder Produkte der Aussteller oder sonstiger Dritte oder um Personen geht – der vorherigen schriftlichen Genehmigung des jeweils betroffenen Rechtsinhabers. Die Koelnmesse ist berechtigt, hierzu weitergehende Regelungen aufzustellen.

13. Soweit durch Mitarbeitende der Koelnmesse oder von der Koelnmesse beauftragten Unternehmen oder Personen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich des Kölner Messegeländes zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt werden, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, die das Messegelände betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Haus- und Geländeordnung auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen im Bereich des Kölner Messegeländes hingewiesen. Durch das Betreten des Messegeländes willigen diejenigen, die auf solchen Aufnahmen zu erkennen sind, darin ein, dass diese Aufnahmen sowohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verwendet werden.

14. Umfragen, statistische Erhebungen sowie vergleichbare Veranstaltungen bedürfen zu ihrer Zulässigkeit der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Koelnmesse.

15. Die Koelnmesse ist berechtigt, den Betrieb und die Lautstärke von Instrumenten und elektroakustischen Anlagen auf dem Messegelände einschränkend zu regeln.

16. Ausstellungsgüter, Standinventar oder Teile von Standeinrichtungen sowie ähnliche Gegenstände dürfen nur bei Nachweis der Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Eigentümers / Besitzers innerhalb der Messehallen transportiert oder aus dem Messegelände befördert werden.

17. Innerhalb des Messegeländes gefundene Gegenstände sind im Fundbüro bei der Messewache Nord oder Ost abzugeben. Verlorene Gegenstände können dort abgeholt werden.

18. Abschließende Regelungen: Bei Verstößen gegen die Hausordnung oder gegen sonstige Bestimmungen der Koelnmesse ist diese berechtigt, eine Verweisung vom Messegelände, ein Geländeverbot auf Zeit oder auf Dauer auszusprechen. Verstöße gegen die Teilnahmebedingungen können zu einem Ausschluss von der Teilnahme an der laufenden Veranstaltung oder von der Teilnahme an künftigen Veranstaltungen führen. Eine strafrechtliche Verfolgung wird durch die in dieser Hausordnung genannten Maßnahmen nicht ausgeschlossen.

Stand: 1. Mai 2024

Haus- und Geländeordnung

Die Haus- und Geländeordnung der Koelnmesse für das Kölner Messegelände steht Ihnen hier als PDF-Datei zur Verfügung.


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